(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien: